Page 4 - Amtsblatt Altenkunstadt - Mai 2022
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4 Amtliche Mitteilungen Nr. 5 - 30. Mai 2022
 2. Verordnung über die Freigabe von Sonntagen zum Verkauf anlässlich von Flohmärkten im Jahr 2022
vom 13.05.2022
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zu- ständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicher- heitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) erlässt die Gemeinde Altenkunstadt folgende Rechtsverordnung:
§1
In der Gemeinde Altenkunstadt dürfen anlässlich von Flohmärk- ten die Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss am 17.07.2022, 02.10.2022 und 27.11.2022 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.
§2
Die Regelung nach § 1 gilt nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss auch für den ambulanten Handel und das Reisegewerbe.
§3
Die Bestimmungen des Arbeitszeitrechtsgesetzes (ArbZRG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchuG) und des Mut- terschutzgesetzes (MuSchG), über die zulässige Arbeitszeit der Arbeitnehmer werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§4
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Gesetzes über den Ladenschluss kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 des Gesetzes über den Ladenschluss abweichend von § 1 dieser Verordnung seine Verkaufsstelle außerhalb der dort festgelegten Zeiten geöffnet hält oder Waren zum Verkauf an jedermann freihält.
Altenkunstadt, 13.05.2022 Gemeinde Altenkunstadt
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungs- beschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gartenäcker“
als „1. Änderung Bebauungsplan Gartenäcker“
Der Gemeinderat der Gemeinde Altenkunstadt hat mit Beschluss vom 03.05.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gar- tenäcker“ als 1. Änderung des Bebauungsplanes Gartenäcker beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Garten- äcker“ als „1. Änderung Bebauungsplan Gartenäcker“ sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise und wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Zimmer 13 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB be- achtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschä- digungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile ein- getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Altenkunstadt, 30.05.2022
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
     Seniorenbeauftragte
Die Seniorenbeauftragte und Dritte Bürgermeisterin der Gemeinde Altenkunstadt, Frau Allmut Schuhmann, steht als Ansprechpartnerin für die Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger bei Rückfragen telefonisch unter der Nummer (0 95 72) 8 72 90 56 zur Verfügung (möglichst abends).





































































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