Page 15 - Amtsblatt Altenkunstadt - August 2022
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Nr. 8 - 22. August 2022
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Flurneuordnung und Dorferneuerung Frankenberg-Mosenberg Stadt Weismain, Landkreis Lichtenfels
Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgeset- zes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)
Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Frankenberg-Mosen- berg gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.
Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwick- lung Oberfranken statt am:
Mittwoch, 28.09.2022, um 19.00 Uhr,
Ort: Gasthaus Dauer-Ruß, Frankenberg 5, 96260 Weismain.
Tagesordnung
1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmerge-
meinschaft und des Wahlverfahrens
2. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stell-
vertreter
3. Allgemeine Aussprache
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 8 Personen wäh- len. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Ortschaften si- cherzustellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt, dass im Verfahren
je 2 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortschaft Frankenberg
je 2 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortschaft Mosenberg
zu wählen sind.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigen- tümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Mit- eigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepart- ner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls
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eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmäch- tigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vor- zulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilneh- mer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellver- treter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.
Bamberg, 02.08.2022
gez. Kießling Baudirektor
  Der Elternbeirat der Mittelschule Altenkunstadt lädt ein zum
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12.00 – 16.00 Uhr
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