Page 6 - Amtsblatt Altenkunstadt - September 2023
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6 Amtliche Mitteilungen Nr. 9 - 25. September 2023
Gemeinde Altenkunstadt Marktplatz 2
96264 Altenkunstadt
Wahlbekanntmachung
zur Landtags- und Bezirkswahl am Sonntag, 08. Oktober 2023
 1. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Altenkunstadt ist in sechs allgemeine Wahl-
bezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens zum 17.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwah- lergebnisses um 15.00 Uhr in der Kordigasthalle Altenkunstadt, Neue Schule 3, 96264 Altenkunstadt, zusammen.
4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbe- nachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl und zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausge- händigt werden.
Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimm- zettel:
- einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die
Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
- einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
- einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis
(Erststimme),
- einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die
Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).
Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abge- geben werden.
Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahl- kreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber sie/er ihre/seine Stimme geben will. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/ vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung oder in einem besonderen Neben- raum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimm- bezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein mit folgenden Unterlagen:
- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die
Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die
Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
- zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),
- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der
Wahlbrief zu übersenden ist und - ein Merkblatt für die Briefwahl.
Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die ver- schlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigen die Brief- wahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG). Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe ei- ner anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis ei- ner Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz ent- gegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Altenkunstadt, 25.09.2023
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
  




























































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