Page 18 - Amtsblatt Altenkunstadt - Februar 2024
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18 Informationen Nr. 2 - 26. Februar 2024
 Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen und Wege
Aufgrund der Verordnung der Gemeinde Altenkunstadt über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 03.02.2021 haben die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) ihre Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigungsfläche ist der Gehweg in voller Breite entlang des Grundstücks und der Fahrbahnrand bis zu 1 m Breite, gemessen von der Bordsteinkante des Gehwegs. Bei Straßen ohne besonderen Gehweg erstreckt sich die Reini- gungsfläche auf einen 1 m breiten Streifen am Fahrbahnrand.
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb der vorgenann- ten Reinigungsfläche zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsfläche befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Rest-
müll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat
auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laub- fall, soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsge- fährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen ohne Hilfe von Herbiziden zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reini- gungsfläche liegen.
Gemäß Art. 66 Nr. 5 Bayerisches Straßen- und We- gegesetz kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße verunreinigt bzw. verunrei- nigen lässt, oder die ihm obliegenden Reinigungs- pflichten nicht erfüllt.
Die Gemeinde bittet daher alle Grundstückseigentü- mer ihre Pflichten über die Reinhaltung und Reini- gung der öffentlichen Straßen und Wege sorgfältig einzuhalten. Dies trägt nicht nur zu einem sauberen Ortsbild, sondern auch zu einer längeren Lebensdau- er der öffentlichen Verkehrsfläche bei. Für weitere Fragen bzw. Erläuterungen zu den Verordnungen der Gemeinde über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Geh- bahnen im Winter stehen Ihnen unsere Mitarbeiter Alexander Pfaff, Telefon (0 95 72) 3 87-111 und Johannes Oppel, Telefon (0 95 72) 3 87-202, gerne zur Verfügung.
Nutzen Sie den Service unseres Bürgerbusses
für Seniorinnen und Senioren
Die Gemeinde Altenkunstadt bietet einmal in der Woche, jeweils Donnerstag, Einkaufs- und Besorgungsfahren für die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger aus Altenkunstadt und den Gemeindeteilen an. Viele Seniorinnen und Senioren nutzen die kostenlose Fahrt mit dem Bürgerbus. Eine Anmeldung zur Mitfahrt ist nicht erforderlich. Unsere ehrenamtlichen Busfahrer freuen sich über eine rege Teilnahme.
Nachdem aus den Ortsteilen Maineck, Prügel, Pfaffendorf, Burkheim, Spiesberg, Tauschendorf und Zeublitz aktuell kein Bedarf an Mitfahrt mit dem Bürgerbus besteht, bitten wir unsere Bürgerinnen und Bürger aus diesen Ortsteilen um Anmeldung, wenn sie mitfahren möchten. Melden Sie sich mittwochs im Sekretariat des Rathauses, Telefon (0 95 72) 3 87-102 an, der Bürgerbus wird dann auch diese Haltestellen anfahren.
    Haben Sie einen Pflegegrad und brauchen Hilfe beim Einkaufen, Wohnungsputz oder anderen Alltags- und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten? Sie finden aber keinen professionellen Dienst, der Ka- pazitäten hat und mit den Pflegekassen abrechnen kann? Der Ent- lastungsbetrag von 125€ im Monat steht Ihnen jedoch zu.
Seit 2021 können Sie dafür einen Nachbarn oder eine Bekannte bei der Fachstelle für Demenz und Pflege Oberfranken als ehrenamtlich tätige Einzelperson registrieren lassen, die über den Entlastungsbe- trag eine Aufwandsentschädigung erhält. Dabei sind folgende Voraus- setzungen wichtig:
 ▪ Mindestalter 16 Jahre
▪ Nicht verwandt/verschwägert bis einschl. 2. Grad
▪ Kein gemeinsamer Haushalt
▪ Ausreichender Versicherungsschutz
▪ Aufwandsentschädigung unter dem maßgeblichen Mindestlohn
▪ Online-Schulung mit 8 Unterrichts- einheiten oder einjährige Ausbil- dung / zweijährige Berufserfahrung in den Bereichen Soziales, Haus- wirtschaft, Pflege oder Gesundheit
Nähere Informationen finden Sie auf www.einzelperson-bayern.de. Beratung und Schulungstermine, jedoch keine Vermittlung von ehren- amtlich tätigen Einzelpersonen erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen der Fachstelle für Demenz und Pflege Oberfranken:
0951 / 85 512 oder info@demenz-pflege-oberfranken.de.
Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention sowie durch die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und durch die Private Pflegepflichtversicherung gefördert.
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