Page 5 - Amtsblatt Altenkunstadt - April 2024
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Nr. 4 - 29. April 2024 Amtliche Mitteilungen 5
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Europawahl
am Sonntag, 09. Juni 2024
1.
Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Altenkunstadt wird in der Zeit von Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszei- ten in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlbe- rechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberech- tigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge- führt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024, 12 Uhr in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 19. Mai 2024 eine Wahlbenach- richtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ein- getragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahl- unterlagen erhalten haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Lichtenfels
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbe- zirk) dieses Landkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1
wer in das Wählerverzeichnis eingetragen und wahlberechtigt ist. Der Wahlschein kann in diesem Fall bis zum Freitag, 07. Juni 2024, 18 Uhr in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Markt- platz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefo- nisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
5.2
eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberech- tigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist
auf Aufnahme in das Wählerver-zeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europa-wahlordnung) - bis zum 19. Mai 2024 - oder die Ein- spruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung) - bis zum 24. Mai 2024 - versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchstabe a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeich- neten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektro- nisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7.
Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich - einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift,
an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und - ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden.
Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu be-