Page 18 - Amtsblatt Altenkunstadt - November 2024
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18 Informationen
Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen und Wege
Aufgrund der Verordnung der Gemeinde Altenkunstadt über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 03.02.2021 haben die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) ihre Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigungsfläche ist der Gehweg in voller Breite entlang des Grundstücks und der Fahrbahnrand bis zu 1 m Breite, gemessen von der Bordsteinkante des Gehwegs. Bei Straßen ohne besonderen Gehweg erstreckt sich die Reini- gungsfläche auf einen 1 m breiten Streifen am Fahrbahnrand.
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb der vorgenann- ten Reinigungsfläche zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsfläche befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zukehrenunddenKehricht,SchlammundsonstigenUnratzu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmüllton- nen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcon- tainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) vonGrasundUnkrautsowieMoosundAnflugvonsonstigen Pflanzen ohne Hilfe von Herbiziden zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen.
Gemäß Art. 66 Nr. 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße verunreinigt bzw. verunreinigen lässt, oder die ihm obliegenden Reinigungs- pflichten nicht erfüllt.
Die Gemeinde bittet daher alle Grundstückseigentümer ihre Pflichten über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege sorgfältig einzuhalten. Dies trägt nicht nur zu einem sauberen Ortsbild, sondern auch zu einer längeren Lebensdauer der öffentlichen Verkehrsfläche bei. Für weitere Fragen bzw. Erläuterungen zu den Verordnungen der Gemeinde über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter stehen Ihnen unsere Mitarbeiter Alexander Pfaff, Telefon (0 95 72) 3 87-111 und Jo- hannes Oppel, Telefon (0 95 72) 3 87-202, gerne zur Verfügung.
Nr. 11 - 25. November 2024
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