Page 14 - Amtsblatt Altenkunstadt September 2019
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14 Amtliche Mitteilungen Nr. 9 - 23. September 2019 Flurneuordnung und Dorferneuerung Modschiedel
Stadt Weismain, Landkreis Lichtenfels
Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG)
Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Modschiedel gehö- renden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbaube- rechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen. Diese  ndet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwick- lung Oberfranken statt am:
Donnerstag, 24.10.2019 um 19.30 Uhr
im Café der Gastwirtschaft Deuber in Modschiedel 5, 96260 Weismain
Tagesordnung
1. Bericht zum Stand des Verfahrens der Ländlichen Entwicklung durch den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Siegfried Käb-Bornkessel
2. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmerge- meinschaft und des Wahlverfahrens
3. Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stell- vertreter
4. Allgemeine Aussprache
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 5 festgesetzt.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 10 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1
FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigen- tümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Mit- eigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepart- ner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmäch- tigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vor- zulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilneh- mer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellver- treter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.
Bamberg, 14.08.2019
gez.
Claudia Stich Baudirektorin
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für Oktober 2019: 04.10.2019
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