Page 4 - Amtsblatt Altenkunstadt - Januar 2022
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4 Amtliche Mitteilungen Nr. 1 - 24. Januar 2022
 Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer 2022
Die Gemeinde Altenkunstadt hat für das Kalenderjahr 2022 folgende Hebesätze festgesetzt:
Grundsteuer A 340 v.H. Grundsteuer B 340 v.H.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 tritt für 2022 keine Änderung ein, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2022 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2022 erhalten, im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben.
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grund- steuer wird zu 1⁄4 ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Altenkunstadt eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Gemeinde Altenkunstadt, 24.01.2022
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann, wenn er sich
nur an einen Adressaten
richtet, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Wi- derspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).
an mehrere Adressaten
richtet, jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Be- kanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der beklagten Behörde Gemeinde Altenkunstadt, Markt- platz 2, 96264 Altenkunstadt. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Altenkunstadt) und den Gegen- stand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bay- reuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Altenkunstadt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be- weismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
• Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBL S. 390) wurde im Bereich des kommunalen Abgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
• Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheides setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
• DieWiderspruchseinlegungundKlageerhebunginelektroni- scher Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
• Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwal- tungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvor- schuss zu entrichten.
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