Page 6 - Amtsblatt Altenkunstadt - Februar 2022
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6 Amtliche Mitteilungen Nr. 2 - 21. Februar 2022
 Bekanntmachung über das Inkraft- treten der 9. Änderung des Flächen- nutzungsplanes Altenkunstadt für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Reitanlage Maineck“
Mit Bescheid vom 01.02.2022 Az.: SG 31-610/ 12 A10 hat das Landratsamt Lichtenfels die 9. Änderung des Flächennutzungs- planes der Gemeinde Altenkunststadt in der Planfassung vom 10.08.2021 für das Gebiet „Reitanlage Maineck“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennut- zungsplanes wirksam.
Jedermann kann die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächen- nutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Zimmer 13 während der allgemeinen Dienst- stunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf Grund der sich täglich ändernden Corona-Lage und möglichen Auswirkungen auf die Gemeinde Altenkunstadt, bitten wir Sie bei Einsichtnahme der Unterlagen vorher telefonisch einen Ter- min unter der Telefonnummer (0 95 72) 3 87-0 zu vereinbaren.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab- wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde gel- tend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Altenkunstadt, 21.02.2022
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungs- beschlusses für den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Reitanlage Maineck“
Der Gemeinderat der Gemeinde Altenkunstadt hat mit Beschluss vom 09.11.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reitanlage Maineck“ in der Fassung vom 10.08.2021 mit Ab- wägungsbeschlüssen vom 09.11.2021 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Bauge- setzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reit- anlage Maineck“ mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Zimmer 13 einsehen und über deren In- halt Auskunft verlangen. Auf Grund der sich täglich ändernden Corona-Lage und möglichen Auswirkungen auf die Gemeinde Altenkunstadt, bitten wir Sie bei Einsichtnahme der Unterla- gen vorher telefonisch einen Termin unter der Telefonnummer (0 95 72) 3 87-0 zu vereinbaren.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab- wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschä- digungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile ein- getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Altenkunstadt, 21.02.2022
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
    









































































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