Page 4 - Amtsblatt Altenkunstadt - Juli 2022
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Amtliche Mitteilungen Nr. 7 - 25. Juli 2022 Satzung
der Gemeinde Altenkunstadt
über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)
vom 06.07.2022
 Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Altenkunstadt folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Altenkunstadt, mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Be- bauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
(1) Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,
- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder
Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer
Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erschwert oder verhindert würde.
(2) Die Stellplätze müssen bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Maßnahme benutzbar sein.
§ 3 Anzahl der Stellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO her- zustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatz nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.
(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsver- kehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Auto- busse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch ein- spurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.
(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stell- platzbedarf für jede Nutung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.
(7) Der Vorplatz von Garagen (Stauraum) gilt nicht als Stellplatz im Sinne dieser Satzung.
§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht
(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr.2 BayBO). Ein Grundstück liegt in der Nähe des Baugrundstücks, wenn die Entfernung zu diesem nicht mehr als 200 m Fußweg beträgt.
(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 1 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungs- plan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen oder die Grundstücke zur Anlage von Stellplätzen oder Garagen nicht geeignet sind.
(3) Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablö- sungsvertrages erfüllt werden, der im Ermessen der Gemein- de Altenkunstadt liegt. Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 6 000 € pro Stellplatz festgesetzt.
§ 5 Ausstattung von Stellplätzen
Die Größe der Stellplätze richtet sich nach § 4 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV). Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt wer- den. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Ver- kehrsflächen erfolgen.
§ 6 Barrierefreie Stellplätze
(1) Für je 50 notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist für Menschen mit Behinderung ein zusätzlicher Stellplatz auf dem Grundstück mit den Anforderungen nach den jeweils technisch gültigen Bestimmungen nachzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn in Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BayBO (Sonderbauverordnungen) entsprechende Regelungen getroffen werden.
§ 7 Abweichungen
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

































































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