Page 4 - Amtsblatt Altenkunstadt - Februar 2023
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4 Amtliche Mitteilungen Nr. 2 - 20. Februar 2023
Aufforderung zur Benennung von Personen für die Schöffen-Vorschlagsliste
In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 wie- der die Wahl der Schöffen statt. Zurzeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöf- fenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengen- den Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.
Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöf- fen zu bewerben. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen finden Sie auszugsweise als Anlage zu diesem Schreiben.
Sie können Ihre Vorschläge bis zum 17.03.2023 schriftlich an uns oder bei folgender Stelle persönlich abgeben:
Gemeinde Altenkunstadt
Marktplatz 2
96264 Altenkunstadt
Erdgeschoss, Einwohnermeldeamt, Zi.-Nr. 1
Wir benötigen folgende Angaben:
Familienname, Geburtsname Vorname, Geburtsdatum, Geburts- ort, Straße, Hausnummer, Wohnort, Beruf, ggf. Zeiten früherer Schöffentätigkeiten
Ein entsprechender Vordruck steht auch auf unserer Website www.altenkunstadt.de zum Download bereit.
Für Rückfragen stehen wir persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
Gemeinde Altenkunstadt Altenkunstadt, 30.01.2023
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Auszug aus der Schöffenbekanntmachung
vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021 und B2 - 0143 - 2 (BayMBI. Nr. 672)
II. Abschnitt Amt der Schöffen
2. Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme
2.1 DasAmteinesSchöffenisteinEhrenamt.Eskannnurvon Deutschen versehen werden (§ 31 Satz 2 GVG).
2.2 NachderBayerischenVerfassungsindalleBewohnerBay- erns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet (Artikel 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).
3. Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
3.1 Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
3.2 Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
4. Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
4.1 Personen,diebeiBeginnderAmtsperiodedas25.Lebensjahr
noch nicht vollendet haben würden;
4.2 Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es
bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
4.3 Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste
nicht in der Gemeinde wohnen;
4.4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt
nicht geeignet sind;
4.5 Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der
deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
4.6 Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
5. Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 5.1 der Bundespräsident;
5.2 die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesre-
gierung;
5.3 Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhe-
stand versetzt werden können 4;
5.4 Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und
Rechtsanwälte;
5.5 gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte,
Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewäh- rungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermit- lungspersonenverordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV);
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