Page 5 - Amtsblatt Altenkunstadt - Februar 2023
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Nr. 2 - 20. Februar 2023 Amtliche Mitteilungen 5
 5.6 Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Verei- nigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
5.7 Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöf- fenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
- gegendieGrundsätzederMenschlichkeitoderderRechts-
staatlichkeit verstoßen haben oder
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als die- sen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
6. Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:
6.1 Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europä-
ischen Parlaments oder eines Landtages; 6.2 Personen, die
a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehren- amtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
6.3 Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkranken-
schwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
6.4 Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäfti-
gen;
6.5 Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare
persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des
Amtes in besonderem Maße erschwert;
6.6 Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es
bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
6.7 Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaft-
lichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Wasserzählerablesung für die Jahresabrechnung zum 31.03.2023
Die Gemeinde Altenkunstadt bittet ihre Bürgerinnen und Bürger, wie in den letzten Jahren ihren Wasserzählerstand selbst abzulesen. Hierzu werden die Gebührenpflichtigen im Versorgungsgebiet Ablesebriefe ab dem 15.03.2023 erhalten, auf denen die Zähler- stände eingetragen werden können. Die Ablesedaten können auch telefonisch unter (0 95 72) 3 87-16, per Fax (0 95 72) 3 87-87 oder per Mail: bianca.zapf@altenkunstadt.de gemeldet werden. Schneller noch ist der Weg über die Internetseite der Gemeinde Altenkunstadt, www.altenkunstadt.de. Ab dem 15.03.2023 ge- langt man durch Anklicken des Wasserzählers auf der Startseite zur entsprechenden Meldemaske.
Zu melden sind die Ablesedaten der gemeindlichen Wasserzähler und die der eventuell vorhandenen Unterzähler, welche in die Gebührenabrechnung mit einfließen.
Die Zählerstände sind der Gemeindeverwaltung bis zum 31.03.2023 mitzuteilen. Sofern kein Zählerstand gemeldet wird, erfolgt eine Schätzung durch die Gemeindeverwaltung.
Abwasserfreimengen aufgrund Großviehhaltung
Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass alle landwirt- schaftlichen Betriebe mit Tierhaltung, welche bei der Verbrauchs- gebührenabrechnung die Abwasserfreimengen für Großviehein- heiten in Anspruch nehmen wollen, ihren durchschnittlichen Tierbestand (im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.03.2023) der Gemeinde bis zum 31.03.2023 melden müssen.
Die Meldung des Tierbestandes hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
     1
Tierart:
Pferde, 3 Jahre alt und älter
Anzahl:
            Pferde unter 3 Jahren
       2
Zuchtbullen, Zugochsen
     Kühe, Färsen, Masttiere
     Jungvieh, 1 bis 2 Jahre alt
     Jungvieh unter 1 Jahr
       3
Schafe, 1 Jahr und älter
     Schafe unter 1 Jahr
       4
Zuchteber und –sauen
     Mastschweine über 75 kg
     Läufer zwischen 20 und 75 kg
     Ferkel
       5
Legehennen
   Heizung
Sanitär Kundendienst
www.schnapp-heizung.de
                                                                                            Ohne Meldung kann keine Berücksichtigung bei der Endab- rechnung zum 31.03.2023 erfolgen. Ihr Ansprechpartner für die Wasser- und Abwassergebühren ist unsere Mitarbeiterin Bianca Zapf, Tel. 3 87-16.
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coprint.de
Tiefe Gasse 26 • 96224 Burgkunstadt-Kirchlein Tel. (0 95 72) 38 16-0 • info@coprint.de
 







































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