Page 5 - Amtsblatt Altenkunstadt - April 2023
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Nr. 4 - 24. April 2023 Amtliche Mitteilungen 5
Satzung für Aufgaben und Benützung des Gemeindearchivs Altenkunstadt Vom 28.04.2023
 Die Gemeinde Altenkunstadt erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBI. S. 674) geändert worden ist und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710, BayRS 2241-1-WK), das durch § 16a des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBI. S. 521) geändert worden ist, jeweils in seiner aktuellen Fassung, folgende Satzung:
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benützung von Unterlagen im Gemeindearchiv Altenkunstadt.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließ- lich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Gemeinde und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien ein- schließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Program- me. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das vom Gemeindearchiv ergänzend gesammelt wird.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtspre- chung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.
(3) ArchivierungumfasstdieAufgabe,dasArchivgutzuerfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.
Abschnitt II Aufgaben
§ 3 Aufgaben des Gemeindearchivs
(1) Die Gemeinde Altenkunstadt unterhält ein Archiv. Das Ge- meindearchiv ist die gemeindliche Fachdienststelle für alle Fragen des gemeindlichen Archivwesens und der Gemein- degeschichte.
(2) Das Gemeindearchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller Ämter der Gemeinde sowie der gemeindlichen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. Diese Aufga- be erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Gemeinde Altenkunstadt und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.
(3) Das Gemeindearchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentli- cher Stellen (vgl. Art. 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 BayArchivG) archivieren. Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(4) Das Gemeindearchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut
archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügun- gen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Gemeindearchiv.
(5) Das Gemeindearchiv berät die gemeindliche Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Es kann außerdem nichtgemeindliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein gemeindliches Interesse besteht.
(6) Das Gemeindearchiv fördert die Erforschung der Gemein- degeschichte.
§ 4 Auftragsarchivierung
Das Gemeindearchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Gemeindearchivs beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.
§ 5 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
(1) Das Gemeindearchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dau- ernde Aufbewahrung und Benützbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benützung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Gemeindearchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Ar- chivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen, sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Abschnitt III Benützung
§ 6 Benützungsberechtigung
Das im Gemeindearchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßga- be dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benützung zur Verfügung. Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen.
§ 7 Benützungszweck
Das im Gemeindearchiv verwahrte Archivgut kann nach Maß- gabe dieser Satzung benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist ins- besondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissen- schaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, recht- lichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.






































































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