Page 6 - Amtsblatt Altenkunstadt - April 2023
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Amtliche Mitteilungen Nr. 4 - 24. April 2023
§ 8 Benützungsantrag
sichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
(5) Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dür- fen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benützt werden, wenn die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
§ 10 Benützungsgenehmigung
(1) Die Benützungsgenehmigung erteilt das Gemeindearchiv. Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benüt- zungsantrag angegebene Benützungsvorhaben und für den angegebenen Benützungszweck. Sie kann mit Nebenbestim- mungen versehen werden.
(2) Die Benützungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
a) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
d) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen
würde oder
f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentü-
mern entgegenstehen.
(3) Die Benützungsgenehmigung des Archivs kann auch aus an-
deren wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
a) die Interessen der Gemeinde Altenkunstadt verletzt wer- den könnten,
b) der Antragsteller gegen die Archivsatzung verstoßen oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,
c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung
nicht zulässt,
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleich-
zeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder
e) der Benützungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen
erreicht werden kann.
(4) Die Benützungsgenehmigung kann widerrufen oder zurück-
genommen werden, insbesondere wenn
a) Angaben im Benützungsantrag nicht oder nicht mehr
zutreffen,
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung
der Benützung geführt hätten,
c) der Benützer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm
erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder
d) der Benützer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte
sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
(5) Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Aus- künften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von
Abschriften an Dritte in Betracht.
(1) Die Benützung ist beim Gemeindearchiv schriftlich zu be- antragen. Der Benützer hat sich auszuweisen.
(2) Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benützers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftragsgebers, sowie das Benützungsvorha- ben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benützer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu erstellen.
(3) Der Benützer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.
(4) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden.
§ 9 Schutzfristen
(1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentli- chung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benützung ausgeschlossen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (per- sonenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes. Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2.
(2) Mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters können die Schutzfristen vom Gemeindearchiv im einzelnen Benüt- zungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenste- hen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können vom Gemeindearchiv mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Die Benützung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch inner- halb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte ge- sperrt werden müssen.
(4) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Be- nützer schriftlich bei dem Gemeindearchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung zur Erreichung des beab-