Page 6 - Amtsblatt Altenkunstadt - Januar 2024
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6 Amtliche Mitteilungen Nr. 1 - 22. Januar 2024
 Bekanntmachung über das Inkraft- treten der 10. Änderung des Flächen- nutzungsplanes Altenkunstadt für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“
Mit Bescheid vom 12.01.2024 Az.: SG 31-610/ 12 A11 hat das Landratsamt Lichtenfels die 10. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Gemeinde Altenkunststadt in der Planfassung vom 11.07.2023 für das Gebiet „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Er- gebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Zimmer 13 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlan- gen. Die wirksame 10. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammen- fassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Altenkunstadt unter www.altenkunstadt.de/altenkunstadt-buer- gerinfo/bauen-und-wohnen/bauleitplanung , sowie unter dem Link Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern mit der Eingabe „Altenkunstadt“ zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
schriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau-
ungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab-
wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenkunstadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Altenkunstadt, 22.01.2024
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungs- beschlusses für den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan „Agro- voltaikanlage an der Trebitzmühle“
Der Gemeinderat der Gemeinde Altenkunstadt hat mit Beschluss vom 01.08.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ in der Fassung vom 11.07.2023 mit Abwägungsbeschlüssen vom 13.06.2023 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agro- voltaikanlage an der Trebitzmühle“ mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderwei- tigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Zimmer 13 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der wirksame Bebauungsplan „Agrovol- taikanlage an der Trebitzmühle“ mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch im Inter- net auf der Homepage der Gemeinde Altenkunstadt unter www. altenkunstadt.de/altenkunstadt-buergerinfo/bauen-und-wohnen/ bauleitplanung, sowie unter dem Link Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern mit der Eingabe „Altenkunstadt“ zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
schriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau-
ungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab-
wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend
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