Page 7 - Amtsblatt Altenkunstadt - Januar 2024
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Nr. 1 - 22. Januar 2024 Amtliche Mitteilungen
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 gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entspre- chend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschä- digungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile ein- getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Altenkunstadt, 22.01.2024
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeiten haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen angrenzen oder über solche mittelbar er- schlossen werden, die Pflicht, die Gehsteige oder den Straßenrand auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigungsarbeiten sollten einmal wöchentlich durchgeführt werden und die Entfernung von Kehrricht, Gras, Unkraut, Schlamm und sonstigen Unrat beinhalten.
Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs innerhalb der geschlos- senen Ortslagen sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen angrenzen oder über solche mittelbar erschlossen werden, verpflichtet, die Geh- steige oder den Straßenrand mit einer Breite von mindestens 1 m, wenn kein Gehweg vorhanden ist, von Schnee zu räumen. Bei Schnee, Reif- oder Eisglätte besteht die Streupflicht mit abstump- fenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt, kein Tausalz). Schnee- oder Eisreste sind am Fahrbahnrand so anzuhäufen, dass Tauwasser ungehindert abfließen kann und Fahrverkehr noch möglich ist. Wassereinlaufschächte sind freizuhalten.
Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen von 7.00 bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 19.00 Uhr.
Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass die Räum- und Streuverpflichtungen auch für die Anlieger nicht entfallen, bei denen die Gehsteige im Zuge der Räumung und Streuung durch Kommunalfahrzeuge von Zeit zu Zeit mit gesäubert werden.
Behinderung bei der Müllabfuhr
Immer wieder kann es wegen Baustellen, sonstigen Sperrungen oder Verkehrsbehinderungen vorkommen, dass Strassen nicht befahrbar bzw. Grundstücke zur Abholung der Mülltonnen nicht anfahrbar sind.
Die Landkreisverwaltung weist darauf hin, dass die Mülltonnen und Wertstoffsäcke in solchen Fällen von den Bürgerinnen und Bürgern selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen sind.
Impressum:
Herausgeber:
Gemeinde Altenkunstadt Marktplatz 2 • 96264 Altenkunstadt Telefon (0 95 72) 3 87-0
e-Mail: gemeinde@altenkunstadt.de Internet: www.altenkunstadt.de
 Kulturverein Altenkunstadt e. V.
Marktplatz 2
96264 Altenkunstadt Telefon (0 95 72) 3 87-121
Programm für 2024
Sonntag, 25.02.2024, 18.00 Uhr Mäc Härder
Synagoge, Judenhof 3, Altenkunstadt Vorverkauf 15 €, Abendkasse 18 €
Samstag, 16.03.2024, 19.00 Uhr Rebellinnen – Frauensache Konzert mit Laura Mann Synagoge, Judenhof 3, Altenkunstadt Vorverkauf 15 €, Abendkasse 18 €
Sonntag, 14.04.2024, 19.00 Uhr
Asterix bei die Bieramiden
Stefan Eichner – „Das Eich“ Kordigasthalle, Neue Schule 3, Altenkunstadt Vorverkauf 12 €, Abendkasse 15 €
Kartenvorverkauf jeweils im Sekretariat des Rathauses Altenkunstadt, Telefon (0 95 72) 3 87-121
Änderungen und Ergänzungen vorbehalten.
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Tiefe Gasse 26 •
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für Februar 2024:
09.02.2024
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96224 Burgkunstadt
       Mo. – Fr. Sa.
So. Feiertage
5.30 – 18.00 Uhr 5.30 – 16.30 Uhr 8.00 – 17.00 Uhr 8.00 – 17.00 Uhr
am Kreisverkehr Altenkunstadt Tel. 0 95 72 / 386 36 36
    



















































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