Page 16 - Amtsblatt Altenkunstadt - März 2024
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16 Informationen Nr. 3 - 25. März 2024
  Ortsgeschehen
95. Geburtstag Christine Jungkunz - Foto Dieter Radziej
 Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeiten haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen angrenzen oder über solche mittelbar er- schlossen werden, die Pflicht, die Gehsteige oder den Straßenrand auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigungsarbeiten sollten einmal wöchentlich durchgeführt werden und die Entfernung von Kehrricht, Gras, Unkraut, Schlamm und sonstigen Unrat beinhalten.
Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs innerhalb der geschlos- senen Ortslagen sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen angrenzen oder über solche mittelbar erschlossen werden, verpflichtet, die Geh- steige oder den Straßenrand mit einer Breite von mindestens 1 m, wenn kein Gehweg vorhanden ist, von Schnee zu räumen. Bei Schnee, Reif- oder Eisglätte besteht die Streupflicht mit abstump- fenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt, kein Tausalz). Schnee- oder Eisreste sind am Fahrbahnrand so anzuhäufen, dass Tauwasser ungehindert abfließen kann und Fahrverkehr noch möglich ist. Wassereinlaufschächte sind freizuhalten.
Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen von 7.00 bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 19.00 Uhr.
Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass die Räum- und Streuverpflichtungen auch für die Anlieger nicht entfallen, bei denen die Gehsteige im Zuge der Räumung und Streuung durch Kommunalfahrzeuge von Zeit zu Zeit mit gesäubert werden.
Ihr Unternehmen ist aus einer dieser Branchen? - Gummi- und Kunststoffindustrie
- Automobilindustrie
- Glasgewerbe und Keramik
- Additive Fertigung (3D-Druck und Metallschmelzen) - Speditionen und Logistiker bzgl. Mobilität
Ihr Unternehmen nutzt grünen Wasserstoff für Hochtempe- raturanwendungen, als Prozessgas und als Kraftstoff für Ihre zukünftigen H2-LKW?
Dann bitten wir Sie an der Umfrage zum Thema Wasserstoff im Landkreis Lichtenfels teilzunehmen. Die Umfrage zielt darauf ab, Kenntnisse, Ansichten und potenzielle Anwendungen und Abnahmemengen von Wasserstoff in den Unternehmen zu er- fassen. Hierfür werden Verbrauchsdaten zu Energieträgern (z. B. Strom und Erdgas) sowie auch Daten zu bereits installierten Erneuerbare Energien-Anlagen benötigt. Die Teilnahme ist freiwillig und alle Angaben werden vertraulich behandelt. Die Umfrage dauert nur etwa 10 Minuten. An der Umfrage können Industrie- und Wirtschaftsunternehmen unter https://datenerfas- sung.ifeam.de/161-9dem5/ teilnehmen. Die Umfrage ist bis zum 02.04.2024 geöffnet.
Die Teilnahme an der Veranstaltung bzw. an der Umfrage trägt dazu bei, ein umfassendes Bild über den aktuellen Stand und die Potentiale von Wasserstoff in der Region zu erhalten. Dies ist wichtig, um den Hochlauf der regionalen Wasserstoffwirtschaft zu ermöglichen. Wir danken allen Unternehmen im Voraus für die Unterstützung.
Anika Leimeister
Landratsamt Lichtenfels
Klimaschutz
Kronacher Straße 30
96215 Lichtenfels
Telefon: (0 95 71) 18-9600
E-Mail: Anika.Leimeister@landkreis-lichtenfels.de Internet: www.landkreis-lichtenfels.de
 BROSCHÜREN
coprint.de
Tiefe Gasse 26 • 96224 Burgkunstadt-Kirchlein Tel. (0 95 72) 38 16-0 • info@coprint.de
 









































































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