Page 6 - Amtsblatt Altenkunstadt - Januar 2025
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Gemeinde Altenkunstadt Marktplatz 2
96264 Altenkunstadt
Amtliche Mitteilungen
Nr. 1 - 27. Januar 2025
1. Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt. Die Wahl dauert von 8.00 - 18.00 Uhr.
2. DieGemeindeistinsechsallgemeineWahlbezirkeeingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahl- ergebnisses um 16.00 Uhr in der Kordigasthalle Altenkunstadt, Neue Schule 3, 96264 Altenkunstadt, zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie einge- tragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichti- gung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Na- men der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Be- zeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt
ihre Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarz- druck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewer- ber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,
und ihre Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blau- druck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landes- liste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Ne- benraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. DieWahlhandlungsowiedieimAnschlussandieWahlhand- lung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb- nisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses
Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Ge- meinde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12.00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der be- antragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
7. JedewahlberechtigtePersonkannihrWahlrechtnureinmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme ge- hindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst ge- troffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Un-
Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am Sonntag, 23.02.2025