Page 7 - Amtsblatt Altenkunstadt - Januar 2025
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Nr. 1 - 27. Januar 2025 Amtliche Mitteilungen 7
 zulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis ei- ner Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Altenkunstadt, 27.01.2025
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Gemeinde Altenkunstadt Marktplatz 2
96264 Altenkunstadt
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahl- bezirke der Gemeinde Altenkunstadt wird in der Zeit von Montag, 03. Februar 2025 bis Freitag, 07. Februar 2025 während er allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunst- adt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahl- berechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Daten von anderen im Wählerverzeichnis ein- getragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver- zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensicht-gerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 03. Februar 2025 bis spätestens Freitag, 07. Februar 2025, 12 Uhr in der Gemeinde Al- tenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 02. Februar 2025 eine Wahlbe- nachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl- benachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 239 Kulmbach
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahl- bezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr, in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Markt- platz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlbe- rechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung, (bis zum Sonntag, 02. Februar 2025 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 07. Februar 2025) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch
   


































































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