Page 5 - Amtsblatt Altenkunstadt - Oktober 2021
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Nr. 10 - 25. Oktober 2021 Amtliche Mitteilungen 5
Gemeinde Altenkunstadt Marktplatz 2
96264 Altenkunstadt
Bekanntmachung
über die Einsicht in das Bürgerverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürger- entscheid „JA zum Lehrschwimmbecken“ der Gemeinde Altenkunstadt, am Sonntag, 21. November 2021
 1.
Das Bürgerverzeichnis für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 01. November 2021 (20. Tag vor dem Abstimmungstag) bis zum 05. November 2021 (16. Tag vor dem Abstimmungstag) von Montag bis Freitag, 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie Mon- tag und Donnerstag, 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Jede/Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Stimmberechtigte/ ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
2.
Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Wer das Bürgerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Be- schwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Altenkunstadt eingelegt werden.
3.
Stimmberechtigte, die in das Bürgerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 31. Oktober 2021 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) eine Abstimmungsbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungs- scheins. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
4.
Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk ab- stimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.
5. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
5.1 durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Ge- meinde
5.2 durch Briefabstimmung.
6. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag
6.1 Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis einge- tragen sind.
6.2 Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn
6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist
für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Voll- ständigkeit des Bürgerverzeichnisses versäumt haben, oder
6.2.2 ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder
6.2.3 ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt wor- den ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetra- gen wurden.
7.
Der Abstimmungsschein kann bis zum 19. November 2021 (2. Tag vor dem Wahltag), 15.00 Uhr bei in der Gemeinde Altenkun- stadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohner- meldeamt, Zimmer Nr. 1, schriftlich oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Der mit der Abstimmungsbenach- richtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.
In den Fällen der Nr. 6.2 können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Ab- stimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierig- keiten aufgesucht werden kann.
8.
Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst bean- tragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.
9.
Die Stimmberechtigten erhalten mit dem Abstimmungsschein – einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Abstimmung,
– einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
– einenhellrotenAbstimmungsbriefumschlag(mitderAnschrift
der Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist)
für den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag, – ein Merkblatt für die Briefabstimmung.































































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