Page 7 - Amtsblatt Altenkunstadt - Oktober 2021
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Nr. 10 - 25. Oktober 2021 Amtliche Mitteilungen 7
 ländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimm- berechtigten allein in einer Kabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
6.
Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) durchStimmabgabeinjedemAbstimmungsraumderGemein-
de Altenkunstadt.
b) durch Briefabstimmung.
7.
Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag
a) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen
sind.
b) Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht ein-
getragen sind, wenn
– sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antrags-
frist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses versäumt haben, oder
– ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der vorstehend genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder
– ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis ein- getragen wurden.
8.
Der Abstimmungsschein kann bis zum 19.11.2021 spätestens 15.00 Uhr bei der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, schriftlich oder mündlich, nicht aber telefonisch, beantragt werden.
Der mit der Abstimmungsbenachrichtigung übersandte Vordruck bzw. das auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung abgedruckte Antragsformular kann verwendet werden.
In den Fällen der Nr. 7 Buchstabe b) können Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
9.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
10.
Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich
– den Stimmzettel,
– einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
– einen Abstimmungsbriefumschlag für den Abstimmungs-
schein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der
Behörde, an die der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, – ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
11.
Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt wer- den, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine abstimmungsberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entspre- chend dem Willen der abstimmungsberechtigten Person handelt.
12.
Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, ein neuer Abstimmungs- schein erteilt werden.
13.
Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungs- schein so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefabstimmung auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefabstimmung.
14.
Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Brie- fabstimmungsergebnisses um 16.00 Uhr in der Kordigasthalle Altenkunstadt, Neue Schule 3, 96264 Altenkunstadt zusammen.
15.
Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.
Der Stimmzettel ist an der Stelle für die Stimmabgabe so an- zukreuzen, dass deutlich wird, wie die abstimmende Person entschieden hat.
Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
16.
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
17.
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis ei-

















































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