Page 8 - Amtsblatt Altenkunstadt - April 2023
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8 Amtliche Mitteilungen
Nr. 4 - 24. April 2023
 Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Alten- kunstadt
für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Lichtenfels
und den Strafkammern des Landgerichts Coburg
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 04.04.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das oben genannte Landgericht bzw. Amtsgericht gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von
27.04.2023 bis 04.05.2023
im Rathaus der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer-Nr. 1, Erdgeschoss, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen ei- ner Woche, bis zum 11.05.2023, nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Gemeinde Alten- kunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufge- nommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) bzw. nach Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und des Innern, für Sport und Integration vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/ 2021 und B2 - 0143 - 2 (BayMBl. Nr. 672), nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Altenkunstadt, 24.04.2023 Gemeinde Altenkunstadt
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. S. 2606)
§ 32 Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be- kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen,diebeiBeginnderAmtsperiodedas25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen,dieausgesundheitlichenGründenfürdasAmtnicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deut- schen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen
werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-
regierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder
Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und
Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbe-
amte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche
Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Verei-
nigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben
verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Be-
amten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
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