Page 9 - Amtsblatt Altenkunstadt - Juni 2023
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Nr. 6 - 26. Juni 2023 Amtliche Mitteilungen 9
 einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrich- tigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Regierung von Oberfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG, § 5 Abs. 1 PlanSiG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht (Art. 73 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BayVwVfG). Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben bzw. eine Stellungnahme abgegeben haben – bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter – von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. als Vereinigung Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntma- chung benachrichtigt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG der Erörterungstermin im Regierungsamtsblatt der Regierung von Oberfranken und außerdem in örtlichen Tages- zeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (Art. 73 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 1 BayVwVfG).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzu- weisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 73 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayVwVfG). Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 67 und 68 BayVwVfG).
4. Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Plan- feststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent- schädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststel- lungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben haben und an diejenigen, die eine Stellungnahme ab- gegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Nr. 3 Satz 5 der Bekanntmachung gilt entsprechend.
7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaube- schränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Da für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung notwendig ist, wird darauf hingewiesen, dass
• die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zuläs- sigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Regierung von Oberfranken ist,
• über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungs- beschluss entschieden wird,
• ein UVP-Bericht vorgelegt wurde, der die nach § 16 Abs. 1 und 3 UVPG notwendigen Angaben enthält,
• der Regierung von Oberfranken zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens keine entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen und dass
• die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG beinhaltet.
9. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Auf- gabenerfüllung erforderlich ist. Die Planfeststellungsbehörde kann die Daten an den Vorhabenträger und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen weitergeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und damit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht. Das Staatliche Bauamt Bayreuth als Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Werden personenbezogene Daten ver- arbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung der Regierung von Oberfranken (https://www.regierung.oberfranken. bayern.de/service/hilfe/datenschutz/).
Altenkunstadt, 26.06.2023 Gemeinde Altenkunstadt
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
  













































































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