Page 8 - Amtsblatt Altenkunstadt - August 2023
P. 8

8 Amtliche Mitteilungen Nr. 8 - 28. August 2023
Gemeinde Altenkunstadt Marktplatz 2
96264 Altenkunstadt
BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl und die Bezirkswahl
am 08. Oktober 2023
 1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und Bezirkswahl der Gemeinde Altenkunstadt wird in der Zeit von Montag, 18.09.2023 bis Freitag, 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Markt- platz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1 (barrierefrei) für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvoll- ständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimm- berechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 22.09.2023 bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 17.09.2023 eine Wahlbenach- richtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Stimmkreis
407 Kronach, Lichtenfels
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimm- bezirk) dieses Stimmkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberech- tigte Person
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.10.2023, 15.00 Uhr, bei der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimm- berechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 17.09.2023) oder die Einspruchs- frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landes- wahlordnung (bis zum 22.09.2023) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter a) genann- ten Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der o.g. Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
7. Stimmberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
8. Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person
– je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die
Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau)
– je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die
Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
– zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),
– einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der
Wahlbrief zu übersenden ist und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 07.10.2023), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachge- wiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.
10. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme behindert





























































   6   7   8   9   10