Page 9 - Amtsblatt Altenkunstadt - August 2023
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Nr. 8 - 28. August 2023 Amtliche Mitteilungen 9
ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund- gabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei- dung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
11. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehöri- gen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Sonntag, 08.10.2023 bis 18.00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise darüber, wie die Stimm- berechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
Altenkunstadt, 28.08.2023
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Gemeinde Altenkunstadt Marktplatz 2
96264 Altenkunstadt
BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeich- nis und die Erteilung von
Wahlscheinen für die Wahl des Landrats
am 08. Oktober 2023
1. Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke wird in der Zeit von Montag, 18.09.2023 bis Freitag, 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermel- deamt, Zimmer Nr. 1 (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerver- zeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätes-
tens am Freitag, 22.09.2023 bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Altenkunstadt eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 17.09.2023 eine Wahlbenach- richtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt ist.
5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben 5.1 durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises
oder
5.2 durch Briefwahl
6. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
6.1 Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind
6.2 Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis nicht einge- tragen sind, wenn
6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antrags- frist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder
6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in der Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder
6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
7. Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.10.2023, 15.00 Uhr, bei der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.
In den Fällen der 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahl- berechtigte bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwie- rigkeiten aufsuchen kann.
8. Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infol- ge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die An- tragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
9. Die wahlberechtigen erhalten mit dem Wahlschein
– einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
– einen Stimmzettelumschlag,
– einen hellgrünen Wahlbriefumschlag (mit der Anschrift, an die
der Wahlbrief zu übersenden ist) für den Wahlschein und den