Page 13 - Amtsblatt Altenkunstadt - Mai 2024
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Nr. 5 - 27. Mai 2024 Amtliche Mitteilungen 13
 (2) SoweitExhumierungenvonLeichennichtvomGerichtoder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung ist durch die Pietät Dinkel durchzuführen.
5. Schlussbestimmungen
§ 35 Ersatzvornahme
Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(1) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungs- pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vor- nehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung, die an den Pflich- tigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 36 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verur- sacht werden, keine Haftung.
§ 37 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grab- stätte nach den §§ 18 bis 23 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ru- hig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
festgelegten Verbote missachtet.
§ 38 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Fried- hofs- und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Altenkun- stadt vom 30.03.1994 (Friedhofs- und Bestattungssatzung) außer Kraft.
Altenkunstadt, 15.05.2024 Gemeinde Altenkunstadt
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Aufruf zur Teilnahme am
1. Weihnachtsmarkt auf dem Platz der „Neuen Mitte“
Die Gemeinde Altenkunstadt plant erstmals einen Weihnachts- markt auf dem Platz der „Neuen Mitte“ am
Samstag, 07.12.2024, von 14.00 bis 20.00 Uhr
abzuhalten.
Wir möchten hiermit all diejenigen ansprechen, die sich an die- sem Markt, in welcher Form auch immer, beteiligen möchten und freuen uns sehr, wenn Sie mit Ihren kreativen Angeboten den Weihnachtsmarkt bereichern würden.
Unser Ziel ist es, den Weihnachtsmarkt zu einer lebendigen Platt- form für örtliche Regionalvermarkter und soziale Einrichtungen zu machen. Wir möchten die Vielfalt und Einzigartigkeit der lokalen Produkte und Dienstleistungen präsentieren und laden daher alle Ortsvereine, Kitas, Interessengruppen und Direktver- markter herzlich dazu ein, an diesem besonderen Ereignis in der Adventszeit teilzunehmen.
Bei Interesse und zur Planung bitten wir baldmöglichst um Rück- meldung, spätestens jedoch bis zum 20.06.2024. Rückfragen und weitere Informationen bitte an Sandra Herold, Telefon (0 95 72) 3 87-122 oder E-Mail sandra.herold@altenkunstadt.de.
Gemeinde Altenkunstadt
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Jagdgenossenschaft Burkheim
In der Jahreshauptversammlung am 05.04.2024 wurde beschlos- sen, den Jagdpachtschilling in der Kasse zu belassen und nicht auszuzahlen. Wer seinen Anteil ausbezahlt haben möchte, muss innerhalb von 4 Wochen ab Veröffentlichung einen entsprechen- den Antrag beim Kassier Karlheinz Rost stellen.
gez.
Edwin Kraus
Jagdvorsteher (kommissarisch)
   Wohnungssuche
Suche 3-4 Zimmer-Wohnung gerne mit Garten (grüner Daumen), Keller und/oder Dachboden. Vorhandene Küche kann gerne übernommen werden.
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