Page 11 - Amtsblatt Altenkunstadt - Mai 2024
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Nr. 5 - 27. Mai 2024 Amtliche Mitteilungen 11
 notwendig diese Gräber zu drehen, zu verschieben oder keine Verlängerung zu ermöglichen.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) NachAblaufderRuhefristkannderGrabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 18 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beiset- zung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) KommtderNutzungsberechtigteoderdersonstVerpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsver- waltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Her- beiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Auf- enthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht be- kannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Ge- wächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzung nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden aus- schließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt wer- den.
(3) DasAnpflanzenhochgewachsenerGehölze(Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des
Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung, zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher, kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nut- zungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 35).
(5) VerwelkteBlumenundverdorrteKränzesindvondenGrab- stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 20 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Ein- friedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich
Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbei-
tung,
c) die Angabe über die Schriftverteilung,
d) für die Beschriftung an Urnenwänden, Urnenstehlen und
anonymen Urnengrabfeldern ist eine einheitliche Schrift- form einzuhalten (in der Friedhofsverwaltung erfragen).
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder voll- ständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnis- antrag gestellt wird.
§ 21 Gestaltung der Grabeinfassung
(1) Grabeinfassungen dürfen weder aus Zementstein noch aus Ziegelstein, Schlacken, Flaschen, Krügen, Holz oder ähnli- chem Material hergestellt werden.
(2) Die Abteilung J wird als „Grüner Friedhof“ gestaltet. Gra- beinfassungen und Grababdeckungen sind unzulässig.
Die Höchstgröße der Grabsteine beträgt:
a) Doppelgräber b) Einzelgräber c) Urnengräber
Höhe 100 cm, Breite 80 cm Höhe 100 cm, Breite 60 cm Höhe 100 cm, Breite 60 cm
Die Pflanzenfläche beträgt entsprechend der Grabsteingrößen an:
a) Doppelgräber b) Einzelgräber c) Urnengräber
Länge 100 cm, Breite 80cm Länge 100 cm, Breite 60 cm Länge100cm,Breite60cm




























































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