Page 12 - Amtsblatt Altenkunstadt - Mai 2024
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Amtliche Mitteilungen Nr. 5 - 27. Mai 2024 25.11.1999) hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benut-
 § 22 Liegende Grabplatten
zungszwang angeordnet.
Dies gilt insbesondere für:
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle/Kir-
che zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich not-
wendiger Umsargungen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 3 befreien.
§ 30 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer (Gruft) geschlossen ist.
§ 31 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) DenZeitpunktderBestattungsetztdieGemeindeimBeneh- men mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
(3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuwei- sen.
§ 32 Ruhefrist
(1) DieRuhefristen(beginntamTagderBestattung)biszurWie- derbelegung der Grabstätten betragen je nach Bestattungsart 20 oder 25 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste (Urnen).
(2) EinGrabplatzdarfwährendderRuhefristfürnureineLeiche benutzt werden, wenn nicht eine Tieferlegung vorgenommen wurde.
§ 33 Nutzungszeit
(1) Die Nutzungszeit (Nutzungsrecht) an Gräbern beträgt nach einer Bestattung je nach Bestattungsart 20 oder 25 Jahre. Es kann nach Ablauf wiederum um 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch jedoch besteht nicht.
(2) Die Gemeinde macht auf das abgelaufene Nutzungsrecht vorher schriftlich aufmerksam. Wenn keine Angehörigen zu ermitteln sind, wird eine entsprechende Tafel am Grab angebracht. Wird eine Grab nicht mehr erneuert, kann es nach einer Frist von sechs Monaten eingeebnet und wiederbelegt werden.
§ 34 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
Aus besonderen Gründen wird auch eine das Grab abschließende Grabplatte genehmigt. Bei Urnengrabstätten, Einzel- und Dop- pelgräbern mit Einfassung werden liegende Platten genehmigt, allerdings nur bis zu einer Größe von maximal 40 cm x 40 cm.
§ 23 Gestaltung und Material der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindli- chen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umge- bung der Grabstätte einfügen. Zugelassen sind Natursteine, Eisen, Bronze und Holz in werkgerechter Bearbeitung.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 24 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsge- mäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Von der Gemeinde werden regelmäßige Begehungen durch- geführt. Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Ver- pflichtungen hinzuweisen.
§ 25 Haftung
Für Schäden an Grabstätten, sowie für Unfälle infolge mangeln- der Errichtung und Unterhaltung der Grabdenkmäler oder für Schäden, die durch andere verursacht werden, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
4. Bestattungsvorschriften
§ 26 Leichenhaus
(1) In den gemeindlichen Leichenhäusern werden keine Leichen aufbewahrt. Es dient nur noch zur Ausrichtung der Trauer- feiern im Friedhof oder Bestattungen von Särgen und Urnen. Es besteht kein Benutzungszwang.
(2) Särge und Urnen werden am Tag der Bestattung von einem Bestattungsunternehmen zum Leichenhaus überführt.
§ 27 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichen- wagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 28 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Pietät Dinkel, Lichtenfels (s. Verträge vom




















































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