Page 5 - Amtsblatt Altenkunstadt - Dezember 2024
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 Nr. 12 - 16. Dezember 2024 Amtliche Mitteilungen 5
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) Vom 16.12.2024
 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Altenkunstadt folgende Satzung:
§1
Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemein- degebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten
von
a. Hunden in Tierhandlungen,
b. Hunden,diezurBewachungvonzuErwerbszweckenge-
haltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke
gehalten werden,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samari-
terbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall- hilfe oder des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren
Angehörigen gehalten werden,
5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer
oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepu-
blik Deutschland gehalten werden,
6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend
in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht
sind,
7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen
bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfü- gung stehen,
8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose (z. B. Signalhund, Warnhund, Servicehund, Assis- tenzhund) unentbehrlich sind,
9. Hunden, die als Therapiebegleithunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung erfolgreich abgelegt haben. (Die Prüfungsbescheinigung des Hundes sowie die Bescheinigung über den Einsatz als Therapiebegleithund sind vorzulegen.) und
10. Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwildes bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP- Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zur Verfügung stehen.
§ 2a
Steuerbefreiung wegen absolviertem Hundeführerschein oder Hundetrainerstunden
(1) 1Weist ein Hundehalter mittels Prüfungsbestätigung (Abs. 4)
nach, dass er mit dem Hund freiwillig und erfolgreich eine Prüfung nach den Vorgaben des Abs. 3 (Hundeführerschein) absolviert hat, so ist die Haltung des Hundes für das auf die Prüfung folgende Jahr steuerfrei. 2Eine solche Steuerbe- freiung nach dieser Bestimmung kann für jeden Hund eines Haushalts oder einer haushaltsähnlichen Gemeinschaft nur einmal erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 2 oder
b) wenn gegen die hundehaltende Person für diesen Hund
sicherheitsrechtliche oder tierschutzrechtliche Anord- nungen bestehen oder der Hundeführerschein aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung abgelegt wurde oder der Hundeführerschein bereits in einer anderen Gemeinde steuerbegünstigt berücksichtigt wurde.
(3) 1Eine Prüfung entspricht dem Hundeführerschein, wenn in der theoretischen Prüfung Kenntnisse nachgewiesen wurden über
a) die Entwicklung, das Sozialverhalten (inklusive Sozia-
lisation und Rangordnung) und rassespezifische Eigen-
schaften von Hunden,
b) dasErkennenunddasBeurteilenvonGefahrensituationen
mit Hunden sowie die richtige Reaktion darauf,
c) die Körpersprache von Hunden und die Bedeutung der
verschiedenen Ausdrucksformen,
d) das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
e) Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden, insbe-
sondere in der Öffentlichkeit.
2In der praktischen Prüfung ist ein sicheres Auftreten von Hund und Hundehalter in der Öffentlichkeit unter Anwen- dung der erworbenen theoretischen Kenntnisse nachzuwei- sen.
(4) 1Eine Prüfungsbestätigung darf nur nach erfolgreicher Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung ausgestellt werden. 2Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens enthalten:
1. Name, Rasse und Geburtsjahr des Hundes sowie Trans- pondernummer (soweit vorhanden),
2. Vor-undNachname,sowieGeburtsdatumdesPrüfungs- teilnehmenden
3. die Bestätigung, dass eine theoretische und eine prakti- sche Prüfung nach den Vorgaben unter Abs. 3 abgelegt wurde
4. Datum der Prüfung
5. Unterschrift der prüfungsabnehmenden Person.
(5) 1DieAbsolvierungvonzehnHundetrainerstundenbeieinem nach § 11 TierSchG zugelassenen Hundetrainer sind dem Erwerb eines Hundeführerscheins gleichgestellt, sofern der Hundetrainer bescheinigt, dass der Steuerpflichtige min- destens die geforderten zehn Trainingsstunden abgeleistet hat, der Tierhaltung keine tierschutzrechtlichen Bedenken entgegenschlagen und der Hunde nach seiner Prognose keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 2Die Bestätigung des Hundetrainers muss ferner die Angaben
nach Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 5 enthalten.
(6) Sollten gegen den Hundehalter für den steuerlich begünstig-
ten Hund tierschutzrechtliche oder sicherheitsrechtliche An-







































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