Page 6 - Amtsblatt Altenkunstadt - Dezember 2024
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6 Amtliche Mitteilungen
ordnungen im Laufe der Hundehaltung notwendig werden, entfällt die Steuerbefreiung im Jahr der Steuerermäßigung nach Abs. 1.
(7) Die Gemeinde Altenkunstadt ist berechtigt, die Vorlage der Prüfungsunterlagen und Nachweise zu verlangen.
(8) 1Eine Steuerbefreiung wird – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum 31.12. des Jahres zu stellen, für das die Befreiung beantragt wird. 3Der Antrag kann ab dem zweiten Jahr der Hundehaltung gestellt werden.
§3 Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter
ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern ge- meinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) NebendemHundehalterhaftetderEigentümerdesHundes für die Steuer.
§4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in
weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalen-
derjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hun-
des, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstan- den und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bun- desrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.
Nr. 12 - 16. Dezember 2024
§6 Steuerermäßigungen
(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde
gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m
Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder über- wiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hunde- haltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg
abgelegt haben.
2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Ab- gabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt auf- genommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steu- erermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung
und Steuerermäßigung
(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag
ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Vor- aussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 und § 2a und keine Steuerermäßigung nach § 6 gewährt.
§8
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalender- jahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an
dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01. April eines jeden Kalenderjahres, frühestens
jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 10
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn
innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
§5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
a) für jeden Hund
b) für jeden Kampfhund
45,- Euro 600,- Euro.
(2) KampfhundesindHunde,beidenenaufGrundrassenspezifi- scher Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteiger- ten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.