Page 7 - Amtsblatt Altenkunstadt - Dezember 2024
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Nr. 12 - 16. Dezember 2024 Amtliche Mitteilungen 7
Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze
bei Realsteuern (Hebesatzsatzung)
der Gemeinde Altenkunstadt Vom 16.12.2024
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) m.W.v. 28.03.2024 erlässt die Gemeinde Altenkunstadt folgende Satzung:
§1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern für das Jahr 2025 und Folgejahre werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebens- monats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines um- friedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steu- ermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund in- nerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Hundesteuersat-
zung vom 02.08.2006 außer Kraft.
Altenkunstadt, 16.12.2024
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
b) für die Grundstücke (B) 2. Gewerbesteuer
§2 Inkrafttreten
340 v. H. 200 v. H.
400 v. H.
Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.04.2018 außer Kraft.
Altenkunstadt, 16.12.2024 Gemeinde Altenkunstadt
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Öffnungszeiten Wertstoffhof bei Prügel
Neue Öffnungszeiten des Wertstoffhofes Altenkunstadt bei Prügel, Burgkunstadt und Weismain:
November – April
Mittwoch: Freitag: Samstag:
14.00 bis 16.00 Uhr 14.00 bis 16.00 Uhr 10.00 bis 14.00 Uhr
Um Verkehrsstau am Wertstoffhof bei Prügel zu vermeiden, bitten wir möglichst keine Anlieferungen bzw. Anfahrten vor den Öffnungszeiten des Wertstoffhofes vorzunehmen. Jegli- ches Parken außerhalb der Ortschaft ist verboten.
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