Page 10 - Amtsblatt Altenkunstadt - Mai 2024
P. 10

10 Amtliche Mitteilungen Nr. 5 - 27. Mai 2024
 (4) In Doppel- oder Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestat- tenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehren- grabstätten, obliegt der Gemeinde.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist (§ 32) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 32), längstens für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) WährendderNutzungszeitdarfeineBeisetzungnurerfolgen, wenn:
a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf
der Ruhezeit verlängert worden ist.
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 31 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten (Altenkunstadt Abt. U und Maineck Abt. A), Urnengrabfächern (Abt. K und L) oder in anonymen Urnengrabstätten (Altenkunstadt Abt. M und Maineck Abt. D) beigesetzt werden. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht von Urnenfächern erfolgt die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beiset- zung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vg. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die§§ 17 ff. entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Ge- meinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnen-gemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhande- ne Urnen auf dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14 Grüfte
(1) In der Abteilung G können Grüfte ausgemauert werden. In anderen Abteilungen ist dies nicht zulässig.
(2) BeiderAuflassungeinerGruftträgtderNutzungsberechtig- te oder dessen Nachkomme die Kosten für evtl. Rückbau, Verfüllung, Entsorgung oder sonstige Arbeiten.
§ 15 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßge- bend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Aus- maßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Kindergrabstätten
b) Einzelgrabstätten
c) Doppelgrabstätten d) Mehrfachgrabstätten e) Urnenerdgrab klein f) Urnenerdgrab groß g) Urnengrabfächer
1,20 m x 0,60 m x 0,80 m 1,80 m x 0,80 m x 1,00 m 1,80 m x 1,80 m x 1,00 m 1,80 m x 2,20 m x 1,00 m 1,10 m x 0,70 m x 1,00 m 1,20 m x 0,80 m x 1,00 m 0,38 m x 0,33m
§ 16 Tiefe der Grabstätten
Die Tiefe der Grabstätten bis zur Grabsohle beträgt bei:
a) Kindergräbern je nach Sarggröße b) Erwachsenengräbern
c) Tieferlegung
d) Urnengräbern
§ 17 Rechte an Grabstätten
100 – 130 cm 160 cm 220 cm 80 cm
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungs- recht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zah- lung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nut- zungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber wer- den die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Durch die Neugestaltung des Friedhofes ist es bei manchen Grabreihen




























































   8   9   10   11   12