Page 7 - Amtsblatt Altenkunstadt - Mai 2024
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Nr. 5 - 27. Mai 2024 Amtliche Mitteilungen 7
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Altenkunstadt sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 15.05.2024
 Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeine Altenkunstadt folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Altenkunstadt erhebt für die Inanspruch- nahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) sonstige Gebühren (§ 5)
c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung
gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich ver-
pflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind
Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnut-
zungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) beidererstmaligenZuteilungdesNutzungsrechtsfürdie
Dauer der Ruhezeit nach §§ 32 und 33 der Friedhofssat-
zung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf
der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen
Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
(2) Die sonstigen Gebühren (§ 5) und die Verwaltungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Ge- bührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit im Friedhof Altenkunstadt (Abteilungen A bis G) für
a) ein Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
b) ein Einzelgrab
c) ein Doppelgrab
d) ein Dreifachgrab
e) ein Vierfachgrab
f) eine Gruft
g) ein Doppelgrab mit Sondergröße
€
im Friedhof Altenkunstadt (Abteilungen H bis M und U bis Grüner Friedhof) für
a) ein Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
28,16 € 37,03 € 54,27 €
35,70 €
45,22 € 39,91 € 26,07 €
b) ein Einzelgrab
c) ein Doppelgrab
d) ein kleines Urnenerdgrab, 4 Grabstellen
20 Jahre e) ein großes Urnenerdgrab, 6 Grabstellen
f) eine Urnennische/Urnenstele g) ein anonymes Urnengrab
20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre
im Friedhof Maineck (Abteilungen A bis D) für
a) ein Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
28,16 € 37,03 € 54,27 €
35,70 € 26,07 €
b) ein Einzelgrab
c) ein Doppelgrab
d) ein kleines Urnenerdgrab, 4 Grabstellen
20 Jahre e) ein anonymes Urnengrab 20 Jahre
Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäuden, rahmenden Grünanlagen, Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abge- golten. Dies sind u. a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Ent- sorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss für Erdgräber im Friedhof Altenkunstadt in den Abteilungen A bis G für 25 Jahre, in den Abteilungen H bis M und U (Grüner Friedhof) sowie im Friedhof Maineck für 20 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht für alle Urnengräber muss für 20 Jahre erworben werden. Es kann nach Ablauf des Nutzungsrechts wiederum um 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr verlängert werden.
(2) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§§ 32 und 33 der Friedhofssat- zung) über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Zeit der Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
25 Jahre 25 Jahre 25 Jahre 25 Jahre 25 Jahre 25 Jahre 25 Jahre
28,16 37,03 € 54,27 € 76,04 € 85,44 € 96,52 € 62,03 €
20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre
20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre
































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