Page 8 - Amtsblatt Altenkunstadt - Mai 2024
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8 Amtliche Mitteilungen Nr. 5 - 27. Mai 2024
 (3) BeiVerzichtaufeinGrabnutzungsrechterhältderVerzichten- de vom Tag der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Ein Verzicht während einer laufenden Ruhezeit ist nicht möglich.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt
SA T Z U N G
über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen
der Gemeinde Altenkunstadt
Vom 15.05.2024
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Die Gemeinde Altenkunstadt erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) DieGemeindeerrichtetundunterhältdiefolgendenEinrich- tungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung: a) die Friedhöfe in Altenkunstadt und Maineck und
b) die Leichenhäuser in Altenkunstadt und Maineck.
(2) Der Friedhof Altenkunstadt, Fl.-Nr. 267, 269/2 und 685 der Gemarkung Altenkunstadt steht im Eigentum der Katholi- schen Kirchenstiftung Altenkunstadt. Er ist der Gemeinde durch einen Friedhofsvereinbarung zur Nutzung und Verwen- dung für die Durchführung des Bestattungswesens überlassen worden. Der Friedhof Maineck und die Leichenhäuser in Al- tenkunstadt und Maineck stehen im Eigentum der Gemeinde Altenkunstadt.
In gesundheitlicher Hinsicht unterliegen die oben genannten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Aufsicht des Landratsamts Lichtenfels Abteilung Gesundheitswesen.
(3) Für die in Abs. 1 genannten Verrichtungen haben sich die Bestattungspflichtigen auf den Friedhöfen Altenkunstadt und Maineck ausschließlich des Friedhofs- und Bestat- tungspersonals des von der Gemeinde beauftragten Bestat- tungsinstituts Pietät Dinkel, Untere Burgbergstraße 19, 96215 Lichtenfels, zu bedienen.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemit- gliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) dieVerstorbenen,diebeiihremAblebeninderGemeinde
ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem bele-
gungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefun-
denen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderwei-
tig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten (Sternenkinder) im Sinne des Art.
6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofs- verwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beauf- sichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt,
a) bei Beerdigung bzw. Trauerfeier
b) bei vorübergehender Benutzung pro Tag c) bei Urnenbeisetzung
150,00 € 80,00 € 20,00 €
(2) Die Gebühr für die Aufbewahrung von Urnen beträgt täg- lich 20,00 €
(3) Die Gebühr für die Tieferlegung oder bei zusätzlicher Bei- setzung einer Urne im vorhandenen Grab beträgt 77,00 €
(4) MuldengebührenanlässlicheinerBestattungundbeiVerlän- gerung des Grabnutzungsrechts betragen 58,00 €
(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufge- führt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kos- tenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von 43,72 € angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 Verwaltungsgebühren
(1) für die Genehmigung der Aufstellung von Grabmälern und Einfriedungen 20,00 €
(2) fürdieUmschreibungdesNutzungsrechtsaneinerGrabstät- te 20,00 €
(3) für die Genehmigung einer Umbettung 100,00 €
(4) für die Genehmigung zur Bestattung von Verstorbenen, die nicht Angehörige des Grabnutzungsberechtigten sind
20,00 €
(5) für die Genehmigung der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tod nicht Gemeindeangehörige waren 20,00 €
(6) für die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofs
20,00 €
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Altenkunstadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.06.2008 außer Kraft.
Altenkunstadt, 15.05.2024
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
  











































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