Page 9 - Amtsblatt Altenkunstadt - Mai 2024
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Nr. 5 - 27. Mai 2024 Amtliche Mitteilungen 9
 dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
2. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vo- rübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet: a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde
oder Assistenzhunde
b) zu rauchen, zu lärmen und zu betteln
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu
befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leis- tungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
e) Druckschriftenzuverteilen,ausgenommenDruckschrif- ten, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen.
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unbe- rechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen.
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren.
i) anSonn-undFeiertagenundinderNäheeinerBestattung störende Arbeiten auszuführen.
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) DieFriedhofsverwaltungkannvondenVerbotenaufAntrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Fried- höfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Re- gelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten
Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsge- mäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Fried- hofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeits- mitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zu- lässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Fried- hof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmah- nung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwer- wiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
3. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Altenkunst- adt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§ 9 Friedhofsabteilungen
Der Friedhof Altenkunstadt ist eingeteilt nach Abteilung A bis J, K, L, M, U und der Friedhof in Maineck nach Abteilung A bis D. Die Abteilung J im Friedhof Altenkunstadt wird künftig als „Grüner Friedhof“ gestaltet.
Die Abteilungen K und L sind Urnenwände bzw. Urnenstehlen. Die Abteilung M sind anonyme Urnenfelder.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: a) Einzelgrabstätten
b) Doppel- oder Mehrfachgrabstätten c) Kindergrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten (klein und groß) (Abt. U) e) Urnengrabfächer (Abt. K u. L)
f) Anonyme Urnenerdgrabstätten (Abt. M)
g) Grüfte (nur Abt. G)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
























































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