Amtsblatt Altenkunstadt - Oktober 2021
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   Nr. 10 - 25. Oktober 2021
                                         Verehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Bürgerversammlungen finden in unterschiedlicher Ausprägung weltweit statt und sind so alt wie das gemeindliche Leben. Ob- wohl mit Blick auf Ablauf und Prinzipien international enorme Unterschiede bestehen, verfolgen Bürgerversammlungen stets ähnliche Ziele. Es geht vor allem darum, dass Bürger und Verwaltungen direkt miteinander ins Gespräch kommen und gemeinsam an für das Gemeinwesen wichtigen Fragestellun- gen arbeiten. Bei der sehr gut besuchten Bürgerversammlung am 13.10.2021 in der Kordigasthalle wurde im allgemeinen Bericht auch der Haushalts- und Investitionsplan der Gemeinde Altenkunstadt ausführlich vorgestellt. Hauptthema war unter anderem die Vorstellung des geplanten Lehrschwimmbeckens. Die Planung stellte Architekt Gert-Peter Lauer von Lauer + Lebok, Lichtenfels anhand einer PowerPoint-Präsentation vor. Technische Details wurden von Artur Klein vom Ingenieurbüro Reichenbach & Henkel, Burgkunstadt erläutert und Günther Ker- ling ging kurz auf die Wasseraufbereitung ein. Die Präsentationen stehen auf der Homepage der Gemeinde zum Herunterladen zur Verfügung.
In seiner Sitzung am 05.10.2021 hat der Gemeinderat dem Bürgerbegehren „JA zum Lehrschwimmbecken“ einstimmig zu- gestimmt. Der Gemeinderat beschloss, dass das eingereichte Bür- gerbegehren zulässig ist, mit folgender Fragestellung: „Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Altenkunstadt ein Lehrschwimmbecken errichten soll?“. Am 14.09.2021 sind Unterschriften übergeben worden, die die Verwaltung überprüft hat. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 v. H. der Gemeindebürger unterschrie- ben sein (Art. 18a Abs. 6 GO). Bei 4459 Wahlberechtigten ergibt sich ein Quorum von 446. Das Quorum wurde mit 553 gültigen Unterschriften erreicht. Gemäß Abs. 8 aaO entscheidet der Ge- meinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. Ist die Zulässigkeit des Bür- gerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürger- entscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Abs. 9 aaO).
AMTSBLATT 1 DER
GEMEINDE ALTENKUNSTADT
49. Jahrgang Nr. 10 - 25. Oktober 2021 kostenfrei in jeden erreichbaren Haushalt
Gemäß Art. 18a Abs. 10 GO ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemein- derat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberech- tigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Stimmberechtigt ist grundsätzlich jeder Gemeindebürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. Bei einem Bürgerbescheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern von mindestens 20 v. H. der Stimmberechtigten beträgt.
Der Bürgerentscheid „JA zum Lehrschwimmbecken Altenkun- stadt“ findet am Sonntag, 21.11.2021, statt.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
  























































































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