Hinweise
Der Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule soll eine Ausnahme sein. Die zuständigen Stellen müssen zwischen dem Kindeswohl und organisatorischen Aspekten, nämlich vor allem der möglichst gleichmäßigen Auslastung der Schulen, entscheiden. Um diese Entscheidung zu erleichtern und in Ihrem Sinne ausfallen zu lassen, müssen die Gründe für den Schulwechsel so genau wie möglich dargelegt werden. Pädagogische Gründe allein sind in der Regel nicht ausreichend. Ein Gastschulverhältnis kann nur aus zwingenden persönlichen Gründen bestätigt werden. Zu diesen Gründen kann z. B. ein Umzug der Familie während eines laufenden Schuljahres gehören. Hier ist als Nachweis z. B. ein Miet- oder Kaufvertrag in Kopie anzufügen. Es ist wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, damit die Auslastung der einzelnen Schulen sinnvoll geplant werden kann. Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Gastschulverhältnisse können unter den Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 bis 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen von den jeweiligen Entscheidungsträgern genehmigt werden. Das Gastschulverhältnis muss jedes Schuljahr neu beantragt werden.
Benötigte Unterlagen
Nachweise wie z. B. Kopie Mietvertrag, Kopie Kaufvertrag
Hinweise zum Datenschutz
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