Hinweise
Jeder Grundstückeigentümer muss sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer versehen. Dabei muss er ggf. auch die Vorgaben bezüglich des Aussehens und der Platzierung beachten. Ihm obliegt das Beschaffen, Anbringen und Instandhalten des Schildes. Sowohl bei der Erstvergabe als auch im Fall einer Umnummerierung trägt er die Kosten. Die Nummerierungspflicht besteht für bebaute und unbebaute Grundstücke. Nach Änderung der Hausnummer seines Anwesens ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, ab sofort die neue Bezeichnung zu führen. Sämtliche Bewohner des Gebäudes sind von der Änderung zu benachrichtigen.
Benötigte Unterlagen
- Ggf. die Baugenehmigung des Hauses
- einen Lageplan im Maßstab 1:500 oder einen Lageplan im Maßstab 1:1000 mit markiertem Eingang
Wenn Sie den Antrag stellen, jedoch nicht gleichzeitig der Eigentümer des Hauses sind, benötigen Sie zusätzlich eine Vollmacht vom Eigentümer.
Hinweise zum Datenschutz
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