I. Bekanntmachung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Agrovoltaik an der Trebitzmühle“ und die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB im Parallelverfahren.
Der Gemeinderat der Gemeinde Altenkunstadt hat in seiner Sitzung am 01.02.2022 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agrovoltaik an der Trebitzmühle“ aufzustellen und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 305, Gemarkung Strössendorf. Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Lageplan (Maßstab 1:5000) ersichtlich. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Fassung 10. Änderung) gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Mit der Ausarbeitung der Bauleitplanverfahren wurde durch den Vorhabenträger die Solwerk GmbH, Bamberg, beauftragt. Die Bauverwaltung wird bevollmächtigt, die Verfahrensschritte in die Wege zu leiten.
II. Öffentlichkeitsbeteiligung
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Im Rahmen dieser Beteiligung können von jedermann die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Altenkunstadt eingesehen werden und entsprechende Hinweise, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.
Die Planunterlagen zum Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht und zur Flächennutzungsplanänderung liegen in der Zeit vom
06.06.2022 bis 08.07.2022
im Rathaus Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Zimmer 13 aus und können dort während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Während dieser Frist wird Auskunft über Planungsinhalt und Planungsziel erteilt (Darlegung). Gleichzeitig besteht Gelegenheit, Bedenken und Anregungen in schriftlicher bzw. zur Niederschrift in mündlicher Form vorzubringen (Anhörung). Über vorgebrachte Äußerungen (Bedenken und Anregungen) befindet der Gemeinderat. Führt die Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer Änderung der Planungen, so findet keine erneute Anhörung statt. Es ist jedoch noch Gelegenheit gegeben, weitere Anregungen oder Bedenken bei der öffentlichen Auslegung der (geänderten) Planungsentwürfe gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorzubringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.