Bereich „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ und des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ (Parallelverfahren) nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Beteiligung der Öffentlichkeit

vom 02.01.2023 bis einschließlich 06.02.2023

Am 08.11.2022 hat der Gemeinderat Altenkunstadt beschlossen, den Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans Altenkunstadt im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ und den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ zusammen mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches sowie die räumliche Lage sind aus dem abgedruckten Lageplan sowie aus den am Auslegungsort offenliegenden Plänen in der Fassung vom 24.10.2022 zu ersehen.

Der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplans und der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ liegen mit den Begründungen einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom:

 

02.01.2023 bis einschließlich 06.02.2023  bei der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Zimmer 13 während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Altenkunstadt (www.altenkunstadt.de) unter der Rubrik HOME/LEBEN/Aktuelle Informationen aufrufbar.

Während dieser Frist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 10. Änderung des Flächennutzungsplans/ über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung/ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agrovoltaikanlage an der Trebitzmühle“ nicht von Bedeutung ist.

plan apv trebitzmuehle

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

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