Bekanntmachung: Einleitungsbeschluss zur Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung gemäß § 141 Abs. 3 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit und daraus folgend die Erweiterung und Anpassung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit § 141 Abs. 3 BauGB hat der Gemeinderat Altenkunstadt in seiner Sitzung am 05.07.2022 die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen beschlossen.

 

Die Gemeinde Altenkunstadt nimmt seit 1987 am Bayer. Städtebauförderprogramm teil. In diesem Rahmen wurden zahlreiche Einzelmaßnahmen mit dem Ziel der Ortskernsanierung umgesetzt, insbesondere die hochwertige Aufwertung und städtebauliche Weiterentwicklung der Langheimer Straße. Unter anderem wird auch aktuell eine „Neue Mitte“ geschaffen, sowie der zentral gelegene Platz vollständig neugestaltet.

Grundlage der bisherigen Sanierung waren die vorbereitenden Untersuchungen aus dem Jahr 1990. Nach einem Zeitraum von über 30 Jahren seit der Erstellung der damaligen vorbereitenden Untersuchungen soll nun die Neuerstellung eines auf die heutigen Gegebenheiten und die aktuellen Anforderungen angepassten integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) mit vorbereitenden Untersuchungen (VU) erfolgen. Wir möchten zusammen mit der Bürgerschaft Ziele erarbeiten, in welche Richtung sich die Gemeinde entwickeln soll, und daraufhin Maßnahmenvorschläge ausarbeiten, um diese Ziele zu erreichen.

Da eine nachhaltige Entwicklung nicht ohne die Bürgerschaft stattfinden kann, wird der Prozess von verschiedenen Beteiligungsbausteinen begleitet.

Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zur Vorbereitung der Sanierung ein Einleitungsbeschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen vorgesehen. Dabei ist nach § 141 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB der im VU-Gebiet ansässigen Eigentümer, Mieter, etc. gegenüber der Gemeinde Altenkunstadt hinzuweisen.

Auskunftspflicht (vgl. § 138 BauGB)

Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

Rechtsfolgen (vgl. § 141 Abs. 4 BauGB)

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

Lageplan des Untersuchungsgebiets

Erhalten sie regelmäßig unser Amtsblatt per E-Mail:

Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung

Erhalten sie regelmäßig unser Amtsblatt per E-Mail: