Umgebungslärm

Ziel der Lärmaktionsplanung soll es sein, vorhandene Lärmprobleme zu analysieren und ggf. zu beheben sowie ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Entsprechend § 47 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47d Abs. 6 BImSchG sind die in Lärmaktionsplänen festgelegten Maßnahmen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Über das bisherige nationale Fachrecht hinaus wurden durch die Umgebungslärmrichtlinie weder Grenzwerte noch neue Rechtsgrundlagen der Durchsetzung von Maßnahmen geschaffen.

Umfang der Lärmaktionsplanung

Die Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen betrifft über 1.300 Gemeinden in Bayern. Berücksichtigt werden alle Gemeinden mit Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b BImSchG, die bei der Berechnung der Lärmindizes LDEN und LNIGHT den niedrigsten Pegel für die Kartierung gemäß § 4 Abs. 4 der 34. BImSchV überschreiten.

Inhalt der Lärmaktionsplanung

Die Lärmaktionspläne sind gemäß den Anforderungen des Anhangs V der Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) zu erstellen.
1. Die Aktionspläne müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten

  • eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,
  • die zuständige Behörde,
  • den rechtlichen Hintergrund,
  • alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5 der Richtlinie,
  • eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
  • eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie die Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
  • das Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7,
  • die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
  • die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
  • die langfristige Strategie,
  • finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,
  • die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.

2. Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • Verkehrsplanung,
  • Raumordnung,
  • auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
  • Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
  • Verringerung der Schallübertragung,
  • ordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.

3. In den Aktionsplänen sollten Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen (die sich belästigt fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein.

Lärmaktionsplanung Bayern

In Bayern ist die Regierung von Oberfranken mit der Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen beauftragt.
Die zentrale Lärmaktionsplanung, Stand 2020, kann unter folgendem Link eingesehen werden:
Zentrale Lärmaktionsplanung - Für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen in Ballungsräumen (PDF)
Diese Lärmaktionsplanung soll nun bis 2024 aktualisiert und überarbeitet werden.

Weitere Informationen hierzu finden sie auf https://www.umgebungslaerm.bayern.de/

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